Es kann jedem von uns passieren, dass fest eingeplante Termine aus diversen Gründen nicht eingehalten werden, bzw. nicht eingehalten werden können. Hierfür haben wir vollstes Verständnis. Wenn wir rechtzeitig hiervon erfahren (vorgesehen ist eine zeitige Absage 24 Stunden vor Termin), können wir Ihren Termin jederzeit neu an einen Patienten vergeben, der auf unserer Warteliste eingetragen ist.
Sollten wir zu spät oder sogar überhaupt nicht von Ihrem Nichterscheinen erfahren, bedeutet dies für uns, dass wir einen eigens für Sie reservierten Behandlungstermin nutzlos verstreichen lassen müssen und ein anderer Patient, der sich über diesen Termin gefreut hätte, leer ausgeht. In diesem Fall verweigert Ihre Krankenkasse ausdrücklich die Übernahme der uns hierdurch entstehenden Ausfallkosten und verweist darauf, dass ihre Kunden, also in diesem Fall Sie für diese Kosten in Höhe des üblichen Behandlungshonorars aufzukommen haben. Es wird hierbei ausdrücklich nicht nach dem Grund für den Terminausfall gefragt. Egal welcher Grund vorliegt, bleibt dies in der Konsequenz für uns gleich: Wir sind in dieser Zeit Ihres ungenutzten Termins arbeitslos!
Der Gesetzgeber hat für den Fall einer zu kurzfristigen Stornierung oder eines Versäumnisses eines fest reservierten Behandlungstermins ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten, dass dem hiervon betroffenen Leistungserbringer, also uns, der Ausfall durch den Leistungsempfänger, also durch Sie zu erstatten ist. Hierdurch schützt uns der Gesetzgeber vor Einnahmeausfällen, die von uns nicht zu verantworten sind, die aber angesichts der Häufigkeit solcher Ausfälle unsere wirtschaftliche Existenz bedrohen würden. Wir weisen daher auf diese Handhabung durch Aushang in unserer Praxis und Aufdruck auf Ihrem Terminzettel ausdrücklich hin.
Leider müssen wir feststellen, dass es dennoch fast immer zu Diskussionen kommt, wenn wir tatsächlich eine Rechnung für einen versäumten Termin ausstellen, da allgemein der Glaube vorherrscht, es würden alle Kosten von den Krankenkassen anstandslos übernommen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eher im Gegenteil, nutzen doch die Krankenkassen jede noch so kleine Möglichkeit, uns unser ohnehin sehr niedriges Honorar für erbrachte Leistungen vorzuenthalten. Ihre Krankenkasse übernimmt lediglich die Kosten für tatsächlich durchgeführte Behandlungen, sofern Ihre Verordnung alle hierfür erforderlichen Formvorschriften erfüllt. Liegt ein Formfehler vor oder findet eine Behandlung nicht statt, wird kein Honorar gezahlt. Übernimmt die Krankenkasse die Kosten nicht, sind Sie in diesem Fall in juristischem Sinne Selbstzahler, also Privatpatient.
Da auch dies von vielen Patienten nicht verstanden wird, möchte ich Sie bitten, sich folgende Situation vorzustellen: Sie haben Eintrittskarten für die Oper, fürs Theater oder ein Sportevent. Auf dem Weg dorthin fahren Sie über einen Nagel und erleiden mit Ihrem Auto eine Reifenpanne. Ärgerlich zwar, manchmal aber nicht zu vermeiden. Auf jeden Fall trifft Sie hieran keine persönliche Schuld. In diesem Fall würde weder der Veranstalter der Opernaufführung, noch des Theaterstückes noch des Sportevents bei Ihnen – so wie wir dies tun – anrufen und fragen, wo Sie bleiben bzw. ob mit Ihrem Erscheinen noch zu rechnen ist. Das Ereignis findet also ohne Sie statt. Ärgerlich zwar, manchmal aber nicht zu vermeiden. Und jetzt mal ganz ehrlich: Gehen Sie in diesem Fall davon aus, dass Ihnen Ihre Auslagen erstattet werden bzw. das von Ihnen versäumte Ereignis eigens für Sie wiederholt wird, ohne dass Ihnen hierdurch Kosten entstehen? Nein, selbstverständlich nicht!
Wir hoffen also auf Ihr Verständnis, genauso wie wir darauf hoffen, dass Sie Ihre Termine alle so einhalten können, wie wir sie fest für Sie reserviert haben!